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   BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19   

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https://dejure.org/2020,3823
BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,3823)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2020 - 5 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,3823)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 5 BN 1.19 (https://dejure.org/2020,3823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Normenkontrolle in Bezug auf die kommunale Satzung zu den Gebühren für die Kindertagespflege; Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Fragen des nicht revisiblen Landesrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19
    Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 25 und Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19
    Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 25 und Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 5 B 4.14

    Eigenständige Regelungsbefugnis der Länder bezüglich der Förderung von

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19
    Insoweit hätte vielmehr dargelegt werden müssen, dass die Auslegung der Vorschrift des einfachen Bundesrechts oder des bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 9 und vom 20. September 2019 - 5 B 29.19 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.2019 - 5 B 29.19

    Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19
    Insoweit hätte vielmehr dargelegt werden müssen, dass die Auslegung der Vorschrift des einfachen Bundesrechts oder des bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 9 und vom 20. September 2019 - 5 B 29.19 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).
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